MODELLE - FLUGZEUGE
Alle hier gezeigten Modelle sind Teil der Sammlung Engels. Sie dienen innerhalb dieser Ausstellung der Darstellung der luftfahrtgeschichtlichen Entwicklung und verbinden dies mit dem Themenfeld der Freizeitgestaltung durch den Modellbau.
Ziel ist, Flugzeuge in plastischer Form, verbunden mit deren authentischen farblichen Gestaltung, zu zeigen. Hierdurch soll auch ein Einblick in die Entwicklung verschiedener Farbschemen bei zivilen und Sichtschutzanstrichen bei Militärflugzeugen, sowie historisch richtiger Markierungen der Flugzeuge zum Zwecke der zeitgeschichtlichen Dokumentation des täglichen Lebens und vergangener staatlicher Ordnungen gegeben werden.
Politische Bestrebungen oder die Störung einer "verfassungsmäßigen Ordnung", sowie die Unterstützung von Vereinigungen mit derartigen politischen Zielen der Störung und der Erzeugung von Chaos, gemäß §86 StGB liegen hier nicht vor. Die Wahrung der Besonderheiten der Menschen und die Verständigung der Völker dieser Erde, der fundamentale Respekt vor jeglichem Leben und die Vielfalt sowie die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnungen zu schützen und zu verteidigen sollte unser aller Bestreben sein.
Weiterführende Hintergrundinformationen zu den einzelnen Flugzeugen stehen im Archiv der Sammlung jedem Besucher vor Ort frei zur Verfügung.
Hier finden sich Plastikmodelle ebenso wie komplette Eigenbauten aus dem "Nichts".
Ansprechpartner: Achim Engels, engels@fokker-team-schorndorf.de
1891 |
Otto Lilienthal, der "Derwitz-Apparat" 1/15 Eigenbau |
Sehen Sie sich an, wie ein solches Modell entsteht. Nach der Ortschaft "Derwitz" wurde dieser Versuchsapparat Otto Llienthals benannt. Dort, in Derwitz nahe Potsdam, unternahm er mit diesem ersten manntragenden Gleitapparat seine ersten zaghaften und doch wegweisenden Absprünge von einem kleinen Hügel. Den Apparat entwarf Lilienthal aufgrund seiner Erkenntnisse jahrelanger Forschungen zum Thema Vogelflug und den Eigenschaften gewölbter Flächen im Luftstrom. Seine Versuche, die zu diesem ersten manntragenden Gleiter führten legten den Grundstock für die spätere experimentelle Aerodynamik. Die von ihm verwendete Darstellung für Auftrieb und Rücktrieb von tragenden Flügelflächen, die sogenannten "Polare", wird bis heute nahezu unverändert weiter genützt. Auf diesem Gleiter bauten alle weiteren Versuchsapparate Lilienthals auf. Seinem Wunsch dieses Wissen zu teilen, verdanken wir, dass viele Flugpioniere der Anfangstage des Menschenfluges auf seinen Erkenntnissen und Ideen aufbauen konnten und für ihre Forschungen davon profitierten. Bemalungstechnik: Keine Markierungen: Keine Baujahr des Modells: 1996 Verfeinerungen: Reine Handarbeit mit originalen Werkstoffen.
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1893 |
Otto Lilienthal, der "Maihöhe-Rhinow Apparat" 1/15 Eigenbau |
Sehen Sie sich an, wie ein solches Modell entsteht.
Der sogenannte Maihöhe-Rhinow Apparat entstand im Jahre 1893. In ihm setzte Otto Lilienthal seine neuesten Erkenntnisse um. Diese Form der Gleitapparate wurde von ihm auch zum Patent angemeldet und bildete den Urtyp seiner nachfolgenden Gleitapparate, die er schon für so vervollkommnet hielt, dass er sie "Normal-Segel-Apparat" nannte und einige davon anderen Flugforscher für Experimente verkaufte. Bemalungstechnik: Keine Markierungen: Keine Baujahr des Modells: 1999 Verfeinerungen: Reine Handarbeit mit originalen Werkstoffen.
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1894 |
Otto Lilienthal, der "NORMAL-SEGELAPPARAT" / "GROSSER DOPPELDECKER" 1/15 Eigenbau |
Sehen Sie sich an, wie ein solches Modell entsteht. Als "Normal-Segelapparat" bezeichnete Otto Lilienthal in seinen Zeichnungen diesen Gleiter. In ihm vereinte er all seine Erfahrungen bis zum Jahre 1894. Das Gerät kann auch als das erste in Kleinserie gefertigte Fluggerät der Menschheit betrachtet werden, da Lilienthal mehrere Exemplare hiervon an andere Flugpioniere verkauft hatte. Mit einem zusätzlichen Paar Flügel, welches er auf verlängerten Spanntürmen über dem Normal-Segelapparat anbrachte wurde der sogenannte große Doppeldecker gebildet. Bemalungstechnik: Keine Markierungen: Keine Baujahr des Modells: 1998 Verfeinerungen: Reine Handarbeit mit originalen Werkstoffen.
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1915/16 |
FOKKER E.III 1/15 Eigenbau |
Das Modell befindet sich im Bau
Bemalungstechnik: Keine Markierungen: Keine Baujahr des Modells: 2010 - Verfeinerungen: Reine Handarbeit
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1917 |
FOKKER DR.I 1/48 Dragon |
Bemalungstechnik: Pinsel. Markierungen: Wasser-Transfer Bilder Baujahr des Modells: 2009 Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es aus der Schachtel kam.
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1917 |
FOKKER Dr.I 1/15 Eigenbau |
Bemalungstechnik: keine Markierungen: Handgemalt Baujahr des Modells: 1998 Verfeinerungen: Reine Handarbeit
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1932 |
JUNKERS JU 52 1/72 Italerie |
Bemalungstechnik: Pinsel. Markierungen: Wasser-Transfer Bilder Baujahr des Modells: 1989 Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es aus der Schachtel kam.
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1934 |
Messerschmitt Bf 108 "Taifun" 1/48 Eduard |
§ 86 StGB
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1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Theo Blaich´s eigene Bf 108 Taifun, die er zur Luftwaffe mitnahm und im Sonderkommando Blaich als Verbindungsflugzeug flog. Nord Afrika 1942
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel. Das Farbschema ist nicht 100%ig am Original orientiert.
Markierungen: Wasser-Transfer Abziehbilder.
Baujahr des Modells: 2010
Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es in der Schachtel vorlag.
1934 |
Dornier Do 17 M/P 1/48 Hobby Craft |
1936/37 |
Hawker "Hurricane" Mk.IIC 1/72 Hasegawa |
1937/38 |
Supermarine "Spitfire" Mk.IIB 1/48 Revell |
1937/38 |
Lockheed P38 "Lightning" 1/48 Monogram |
Bemalungstechnik: Pinsel. Markierungen: Wasser-Transfer Bilder Baujahr des Modells: 1986 Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es aus der Schachtel kam.
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1939 |
HEINKEL HE 111 H1 1/72 Italerie |
Bemalungstechnik: Pinsel. Markierungen: Wasser-Transfer Bilder Baujahr des Modells: 1987 Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es aus der Schachtel kam.
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1939 |
Messerschmitt Bf 109 E-3 1/48 Hobby Craft |
§ 86 StGB
|
1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Bf 109 Stab 1./JG 53, stationiert in Wiesbaden-Ehrheim 1939. Die Maschine wurde von Hauptmann Erich Mix geflogen.
Bemalungstechnik: Pinsel.
Markierungen: Wasser-Transfer Bilder
Baujahr des Modells: 2007
Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es aus der Schachtel kam.
1940 |
Messerschmitt Bf 109 E-4 1/48 Hasegawa |
§ 86 StGB
|
1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Bf 109 der 3. Gruppe des Jagdgeschwaders 27. 1942 in Lybien - Nord Afrika
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel.
Markierungen: Abziehbilder
Baujahr des Modells: 2006
Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es in der Schachtel vorlag.
1940/41 |
Messerschmitt Bf 109 E-7 /N 1/48 Hasegawa |
§ 86 StGB
|
1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Bf 109 E-7/N des 7./JG 26 im Frühjajr 1941 in Sizilien. Die Lackierung erfolgte in Anlehnung an die Maschine von Oberleutnant Müncheberg
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel.
Markierungen: Abziehbilder
Baujahr des Modells: 2006
Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es in der Schachtel vorlag.
1941 |
NORTHROP P61 "BLACK WIDDOW" 1/48 Monogram |
1942 |
Messerschmitt Me 109 G-6 1/48 Hobby Craft |
§ 86 StGB
|
1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Me 109 G2 der 1. Gruppe des Jagdgeschwaders 77. 1943 in Tunis - Nord Afrika
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel.
Markierungen: Alle Markierungen wurden freihand gemalt
Baujahr des Modells: 2009
Verfeinerungen: Keine. Das Modell wurde gebaut wie es in der Schachtel vorlag.
1942 |
Messerschmitt Me 109 G-6 1/48 Hobby Craft |
1942 |
REPUBLIC P-47 "RAZORBACK" 1/48 Monogram |
1944 |
Messerschmitt Me 109 K gegen Supermarine Spitfire Mk.IX/C 1/48 Revell |
§ 86 StGB
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1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Zwei, die sich von Anfang an in der verlorenen Schlacht um Europas Einheit und Befreiung - von Ausbeutung und Zinsknechtschaft in angeblicher Freiheit - in zahllosen Varianten gegenüberstanden. Hier in ihrer jeweils neuesten Ausführung des Jahres 1944, wie sie vermutlich öffters am Himmel über dem Reich aufeinander trafen.
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel.
Markierungen: Teils Wasser-Transfer-Bilder, teils handgemalt.
Baujahr des Modells: 2007
Verfeinerungen: Keine. Beide Modelle wurden gebaut wie sie in der Schachtel vorlagen.
1944 |
Focke-Wulf Fw 190A-8 1/48 Monogram |
§ 86 StGB
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1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Die Focke-Wulf 190 "Würger" oder von den Allierten auch als "Butcher Bird" bezeichnet flog in der Version A-8 ab 1944 gegen den Feind.
Bemalungstechnik: Trockenmalen mit Pinsel.
Markierungen: Teils Wasser-Transfer-Bilder.
Baujahr des Modells: 1997
Verfeinerungen: Keine. Beide Modelle wurden gebaut wie sie in der Schachtel vorlagen.